Anschrift
Schling GmbH & Co. KG, Karosserie- und Lackierfachbetrieb
Daimlerstraße 28,
32312 Lübbecke
Vertretungsberichtigte Geschäftsführer:
Bernd Schling, Christian Schling, Dominik Schling
Steuer/Register
Amtsgericht Bad Oeynhausen: Pers. haftende Gesellschafterin: Handwerkskammer OWL zu Bielefeld:
Betriebsnummer:
331/5728/2246
HRA 9308
Schling Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Bad Oeynhausen, Sitz: Lübbecke, HRB 15790
0495116
Design und Umsetzung
init GmbH, Kommunikationsdesign
Unterer Sundern 13
32549 Bad Oeynhausen
Fon (05734) 96913-0
Fax (05734) 96913-20
kontakt@initonline.com
www.initonline.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Fahrzeugen, für Kostenvoranschläge und sonstige Arbeiten des Betriebs der Firma: Schling GmbH & Co. KG, Karosserie- und Lackierfachbetrieb, Daimlerstr. 28, 32312 Lübbecke
I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot / Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist. Die Kosten für den Kostenvoranschlag sind nicht verrechenbar.
4. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu erbringen.
5. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
6. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden einen geringerer Schaden nachgewiesen wird.
7. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
8. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
III. Einkaufs- Zahlungsbedingungen, Preise, Rücktritt
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, (z. B. Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a.). Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
3. Skonto- oder Rabatt-Zusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
4. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
5. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden Sicherheit verlangen. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche verbunden.
6. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Lieferung, Fertigstellung, Abnahme und Erfüllung
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Halten wir bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Fahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so haben wir dem Auftraggeber ein Klasse A Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen. Oder bei tatsächlicher in Anspruchnahme eines Mietfahrzeuges pro Tag 19€ Netto zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig zu stellen oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses zu informieren.
Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
5. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Fertigstellung des Auftragsgegenstandes an unserem Geschäftssitz anzeigen.
6. Auf Wunsch des Auftraggebers holen wir den Auftragsgegenstand vom Auftraggeber oder einem anderen vereinbarten Ort ab. Diese Serviceleistung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und kann in Rechnung gestellt werden.
7. Auf Wunsch des Auftraggebers stellen wir für die Zeit der Auftragsausführung kostenpflichtig ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Der Preis pro Tag richtet sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste für Ersatzfahrzeuge. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe im Kasko- oder Haftpflichtfall der Versicherer dem Auftraggeber gegenüber zu Erstattung der Kosten für das Ersatzfahrzeug verpflichtet ist.
Das Fahrzeug hat der Auftraggeber an dem Tag, an dem ihm die Fertigstellung seines eigenen Fahrzeuges von uns angezeigt wird, aufgetankt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es von uns erhalten hat.
Insbesondere gelten hierzu unsere Geschäftsbedingungen zum Mietwagenvertrag.
8. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Eine Abnahme ist dann Erfolgt, wenn das Fahrzeug oder Einzelteil vom Auftraggeber oder von Ihm einer Beauftragten Person entgegengenommen wird und nicht innerhalb 48 Std. nach Übernahme dem Gewerk widersprochen wird.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Abholfrist auf 2 Arbeitstage. Im Falle eines Totalschaden, werden ab dem Tag der Feststellung, je Tag 11€ netto Standgebühr berechnet.
10. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann unserem Ermessen nach auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
V. Garantie, Sachmängelhaftung, Verjährung, Schiedsstelle
2. Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche ohne weiteres erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
4. Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmer für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung.
Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche, wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt.
7. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen, gewerblichen beziehungsweise hoheitlichen oder fiskalischen Tätigkeit handelt, verjähren Mängelansprüche des Kunden innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Ist der Kunde in solchen Fällen ein Verbraucher, so verjähren die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Regeln. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht bei Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache. Dieser vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
8. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und normalen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Für diese Schäden übernehmen wir nur dann Gewährleistung, wenn diese Schäden durch unser Verschulden verursacht wurden.
Natürlicher Verschleiß schließt Sachmangelansprüche aus.
9. Wird der Vertragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen soll er uns unverzüglich informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.
10. Sollte Streit über Vorliegen eines Sachmangels entstehen, kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks angerufen werden.
Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
VI. Gesamthaftung
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehaltssicherung, Verwertung, Pflichten gegen Dritte
Das Eigentum an auszutauschenden Altteilen geht bei Montage der jeweiligen Neuteile auf uns über. Die Altteile werden fachgerecht entsorgt.
VIII. Erweitertes Pfandrecht
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
XI. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung
X. Streitbeilegung
XI. Gerichtsstand
2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.
XII. Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis
2. Änderungen des Vertrags und Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des vorstehenden Schriftformerfordernisses.
Lübbecke, Januar 2020
AGB Mietwagenvertrag
Der Mieter hat das Fahrzeug bei Übernahme auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Ausrüstung zu überprüfen. Beanstandungen muss der Mieter unmittelbar nach Übernahme des Fahrzeuges oder nach Entdeckung eines Mangels gegenüber des Karosserie- und Lackierfachbetrieb Schling geltend machen.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer gefahren werden. Gibt der Mieter den Leihwagen an eine andere, nicht im Mietvertrag bezeichnete Person weiter, so haftet er für jeglichen Schaden am Fahrzeug oder der durch das Fahrzeug verursacht wird, wobei es keine Rolle spielt, ob der Wagen Vollkasko versichert ist oder eine übliche Versicherung abgeschlossen wurde.
Das Fahrzeug ist nur für den Personentransport zugelassen. Der Mieter darf das Fahrzeug nur innerhalb Deutschlands fahren. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: a) Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, b) Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, c) Zur Verwendung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, d) Zur anderweitigen Weitervermietung oder Verleihung, e) Zum befahren offenen Geländes außerhalb von Straßen und Wegen. Jeder Fahrzeugführer muss den Anforderungen in Bezug auf Alter und Mindestdauer des Führerscheinbesitzes und Führerscheinklasse entsprechen.
Der Wagen muss voll getankt abgegeben werden, da das Fahrzeug auch bei Übergabe immer voll getankt ist. Kosten für während der Miete verbrauchten Treibstoff gehen zu Lasten des Mieters. Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht tanken, so wird der verbrauchte Treibstoff zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 € netto dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter ist verpflichtet, Fahrzeuge mit Otto- Motor nur mit bleifreien Benzin zu betreiben, Dieselfahrzeuge müssen mit Dieselkraftstoff betrieben werden. Bei längeren Vermietzeiträumen ist der Mieter verpflichtet, Ölstand, Kühlwasser so wie Reifendruck zu überprüfen und wenn notwendig zu optimieren. Sobald das Fahrzeug die Firma verlassen hat, kann der Mieter keine Reklamationen an den Vermieter stellen.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges hat der Mieter keinen Anspruch auf eine evtl. Rückerstattung vom Vermieter.
Bei Unfall und Beschädigung des Leihwagens trägt der Mieter nicht nur seine Selbstbeteiligung, sondern auch für den Vermieter infolge der Beschädigung des Fahrzeuges und somit nicht möglicher Weitervermietung, Abschleppkosten und Kosten die sich durch den Unfall ergeben bis zu 500,- Euro. Anfallende Telefonkosten, Taxikosten oder Entschädigung für Zeitverlust und wegen Fahrzeugwechsels entstandene Kosten werden nicht erstattet. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Einen Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
Strafmandate jeglicher Art gehen zu Lasten des Mieters, ebenso Reifen, Spiegel und Glasschäden, auch wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde. Der Mieter haftet für Kosten und entstandene Schäden durch den unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges wie z.b. starke Verunreinigung durch Transport von Gütern oder Hunden, Brandlöcher, u.s.w., auch wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde. Der Mieter gibt dem Vermieter die Zustimmung, die durch den Mieter verschuldeten Zusatzkosten in Rechnung zu stellen.
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Während der Mietdauer haftet der Mieter daher für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Fahrzeug oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. eventueller Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert berechnet. Des Weiteren haftet der Mieter für Folgekosten, die im adäquaten Kausalzusammenhang stehen, wie Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten, soweit angefallen. Der Mieter erklärt mit Vertragsabschluß, dass die von ihm genannten Vertragsdaten zutreffend und die von Ihm vorgelegten Dokumente echt sind und Gültigkeit besitzen. Sollte der Mieter vor Vertragsunterschrift unzutreffende Angaben der oben bezeichneten Art und ungültige Ausweise vorgelegt haben, so haftet er für den daraus entstandenen Schaden.
Die Fahrzeugrückgabe hat am Leihende bis spätestens 18:00 Uhr zu erfolgen.
Stornierungen/Umbuchungen: Für sämtliche Änderungen wie Übergabedatum, Verlängerungen, Fahrzeuggruppe, etc. werden keine Gebühren erhoben. Bei vorzeitiger Rückgabe, verspäteter Übernahme oder nicht in Anspruch genommener Mietwagen besteht kein Erstattungsanspruch.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Mietvertrag wird Lübbecke als Gerichtsstand vereinbart.
Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer, es sei denn, es liegt eine Kündigung nach den folgenden Angaben vor. Der Mieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn ihm die Lackiererei Schling das Fahrzeug oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht bis spätestens zwei Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt übergibt. Der Mieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn das Fahrzeug nach Übernahme ausfällt und die Lackiererei Schling ihm nicht binnen einer Frist von vier Stunden ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Mietverträge einseitig zu kündigen und das Fahrzeug ohne Voranmeldung abzuholen, bei Trunkenheit am Steuer, Drogenmissbrauch und verkehrsgefährdender Fahrweise, u.s.w..
Der Karosserie- und Lackierfachbetrieb Schling ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn einer der Mieter oder eine weitere Person, dem das Fahrzeug durch den Mieter überlassen wurde, das Fahrzeug in vertragswidriger Weise gebraucht oder sonstige vertragliche Pflichten erheblich verletzt. Die Kündigungserklärung von der Lackiererei Schling kann mündlich, insbesondere auch telefonisch erklärt werden.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Vertrages an den Karosserie- und Lackierfachbetrieb Schling zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug nebst Zubehör in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hatte, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag / Gebrauch üblichen Abnutzung des Fahrzeuges.
Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag wird Lübbecke als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
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